Grundsatzentscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz gegen diskriminierende Polizeikontrollen anhand der Hautfarbe

PRESSEMITTEILUNG
Grundsatzentscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz gegen
diskriminierende Polizeikontrollen anhand der Hautfarbe
Göttingen / Berlin, den 22.04.2016
Mit einer beachtlichen Grundsatzentscheidung hat das
Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz am gestrigen 21.04.2016 die
Kontrolle einer jungen Familie durch Bundespolizeibeamte am 25.01.2014
für rechtswidrig erklärt (Az.: 7 A 11108/14.OVG). Nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme sei die schwarze Hautfarbe der Kläger zumindest ein die
Kontrolle mit tragendes Kriterium und die Kontrolle damit ein Verstoß
gegen das Diskriminierungsverbot des Grundgesetzes, so die Richter des
OVG.
Die Eheleute G. aus Mainz befanden sich am 25.01.2014 für einen
Tagesausflug mit ihren damals fünf und eineinhalb Jahren jungen Kindern
in der regionalen Mittelrheinbahn von Mainz in Richtung Bonn. Im Verlauf
der Fahrt wurden die heute 37-jährige Klägerin und der heute 40-jährige
Kläger ohne Anlass und vor den Augen anderer Reisender von Beamten der
Bundespolizei kontrolliert und die Daten ihrer Bundespersonalausweise
wurden zur Datenprüfung an die Leitstelle weiter gegeben. Weitere
Personen in dem Zug wurden nicht kontrolliert.
Das Gericht konnte heute nach einer umfangreichen Beweisaufnahme nicht
ausschließen, dass die Hautfarbe der Kläger ein tragendes Kriterium für
die Kontrolle war. Eine Auswahl der Personen bei Kontrollen, für die die
Hautfarbe der Personen das alleinige oder zumindest ein
ausschlaggebendes Kriterium sei, verstoße allerdings gegen das
Diskriminierungsverbot des Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes,
so das OVG in der mündlichen Urteilsverkündung.
„Das Urteil des OVG ist ein Meilenstein für den Kampf gegen die
rechtswidrige Praxis des Racial Profiling“, freut sich der Göttinger
Rechtsanwalt Sven Adam, der die Kläger juristisch vertritt. „Denn von
nun an wird die Bundespolizei nachweisen müssen, gerade nicht
diskriminierend kontrolliert zu haben, wenn der äußere Anschein eine
Kontrolle aufgrund der Hautfarbe nahelegt. Bislang stellte der Nachweis
der Diskriminierung regelmäßig ein verfahrensrechtliches Problem dar, da
die inneren Beweggründe der Polizeibeamten dem Beweis kaum zugänglich
sind.“ so Adam zur Tragweite der Entscheidung weiter.
„Das OVG stärkt die Bedeutung des Gleichheitssatzes mit der Entscheidung
zudem massiv“ ergänzt auch Alexander Tischbirek, der die Klage für das
Büro zur Umsetzung von Gleichbehandlung e.V. (BUG) als Beistand
begleitet hat. „Wir haben im Verfahren mehrfach mit Blick auf Art. 3
Abs. 3 des Grundgesetzes darauf hingewiesen, dass die Kontrolle anhand
der Hautfarbe auch dann als rechtswidrige Diskriminierung angesehen
werden muss, wenn die Hautfarbe nur zum Teil Grund der Maßnahme war.
Dies hat das OVG nun bestätigt.“ so Tischbirek vorerst abschließend.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde zugelassen. Eine weitere
Beweisaufnahme wird dort aber nicht mehr stattfinden.