Rassistischer Polizeigewalt schutzlos ausgeliefert

Der Fall Wilson A. zeigt: Das Polizei- und Justizsystem ist institutionell rassistisch
Wilson A. wurde vor über 8 Jahren zum Opfer rassistischer Polizeigewalt. Am Sonntag, den 19. Oktober 2009, ist er kurz nach Mitternacht in einem Zürcher Tram unterwegs. Seiner Hautfarbe wegen wird Wilson A. von der Polizei kontrolliert und derart brutal behandelt, dass es für ihn lebensgefährlich wird. Nun stehen die drei Polizeibeamt*innen endlich vor Gericht. Das ist das Verdienst der jahrelangen, hartnäckigen Arbeit von Wilson A.’s Rechtsanwalt. Die Zürcher Staatsanwaltschaft wollte das Verfahren mehrmals einstellen, obwohl deutliche Indizien für einen Verstoss gegen den Straftatbestand der Gefährdung des Lebens vorliegen.
Der Fall ist lediglich ein Beispiel, in denen Menschen Opfer von rassistischer Polizeigewalt werden und die Justiz die Täter*innen schützt. Am Fall von Wilson A. zeigt sich paradigmatisch das Problem des institutionellen Rassismus: Die Polizei geht nicht effektiv gegen den Rassismus in den eigenen Reihen vor. Und die Staatsanwaltschaft und Justiz sind vielfach nicht in der Lage oder nicht willens, Opfern rassistischer Polizeigewalt ein faires Verfahren zu garantieren. Oder es wird gar hinter einer rechtsstaatlichen Fassade systematisch auf Freispruch hin untersucht, wie im Verfahren von Wilson A. Hinzu kommen hohe prozessuale, psychologische und weitere Hürden, wenn die Opfer Rechtsschutz suchen. Unter dem Strich: Bei Anzeigen gegen die Polizei ist der Rechtsschutz oftmals schlicht dysfunktional.
Wir fordern von der Politik, dass künftig unabhängige Gremien dafür zuständig sind, bei Strafanzeigen gegen die Polizei wegen Gewalt und Amtsmissbrauch zu ermitteln und die Anklage zu vertreten.
I. Der Fall Wilson A.
Wilson A.  war am 19. Oktober 2009 mit einem Freund in Zürich an einer Party und befand sich mit diesem kurz nach Mitternacht mit der Tram auf dem Weg nachhause. Zwei Polizisten und eine Polizistin steigen ins Tram, visieren unverzüglich die beiden Männer, gehen auf diese zu und verlangen nach einem Ausweis. Nachdem die beiden nachfragten, weshalb nur sie kontrolliert werden, fordern die Beamten die beiden Männer auf, aus dem Tram zu steigen.
Beim Aussteigen wird Wilson A. von einem der Beamten grob festgehalten. Wilson A. informiert diesen, dass er ihn loslassen solle, da er eine Herzoperation hinter sich habe. Statt ihn loszulassen, schlagen dieser und ein weiterer Beamter auf Wilson A. ein, sprühen ihm Pfefferspray in die Augen und drücken ihn zu Boden. Einer der Polizisten beschimpft ihn dabei mit: «Scheiss Afrikaner, geh zurück nach Afrika». Ein Polizist rammt sein Knie in Wilsons A.s Rücken, während er ihn zu Boden drückt, und die Beine hochhebt, sodass er, sowieso mit schwachem Herzen, kaum mehr atmen kann.
Hätte der Arzt auf dem Posten die Beamten nicht angewiesen, Wilson A. sofort ins Spital zu fahren, wäre die Attacke höchstwahrscheinlich tödlich verlaufen. Die Ärzte halten später fest, dass jede physische Gewalt bei einem herzkranken Patienten wie Wilson A. lebensgefährlich ist.
II. Kein Einzelfall – rassistische Polizeigewalt als systematisches Problem
Der Fall von Wilson A. ist kein Einzelfall. Dabei nimmt die rassistische Gewalt unterschiedlichste Formen und Schweregrade an: Claudio, kapverdischer Herkunft, wurde am 28. Oktober 2016 von der Lausanner Polizei beim Joggen brutal gestoppt und ohne sachlichen Grund verdächtigt, ein Drogendealer zu sein. Muambi B.  wird ebenfalls im Rahmen einer Drogenfahndungsaktion am 26. Februar 2018 von der Kantonspolizei Bern grob angefasst und auf den Polizeiposten gebracht.
Hervé K. wird im Frühling 2016 von der Polizei auf dem Polizeiposten zusammengeschlagen, weil er sich erlaubte, das rassistische und aggressive Handeln der Polizei zu hinterfragen.
In vielen Fällen endet ein Polizeieinsatz oder in einigen Fällen eine unterlassene polizeiliche Hilfestellung gar tödlich: Mike B. P.  stirbt in der Nacht zum 1. März 2018 während einer Polizeiintervention in Lausanne. [1] Hervé M.  stirbt Ende am 6. November 2016 in Bex aufgrund mehrerer Schüsse eines Polizisten. Lamine F. wird am 24. Oktober 2017 verhaftet und um 11 Uhr tot in seiner Zelle gefunden. Am 6. Oktober 2017 stirbt Subramaniam H.  in Brissago ebenfalls aufgrund eines Polizeieinsatzes. Samson C. stirbt am 1. Mai 2001 in Ausschaffungshaft, weil ein Polizist ihn auf seinem Körper liegend erstickte. Cemal G.  stirbt am 3. Juni 2001 im Inselspital Bern auch aufgrund eines lagebedingten Erstickungstodes und eines Schlages von einem Polizisten auf seinen Kopf. Der Palästinenser Khaled A. stirbt am 3. März 1999 auf dem Weg zum Flugzeug in Begleitung von drei Polizisten.
Die Beispiele sind nur die Spitze des Eisbergs. Viele rassistische Gewaltvorfälle können an dieser Stelle nicht erwähnt werden, und viele weitere – so ist zu vermuten – sind nie bekannt geworden. Zu den zahlreichen Menschen, die aufgrund gewalttätiger Polizeiinterventionen kein öffentliches Gesicht erhalten, gehören auch Frauen. Bei Frauen in der Sexarbeit kommt das spezifische Problem der Stigmatisierung hinzu. Besonders Migrantinnen und Frauen Of Colour machen schlechte Erfahrungen mit der Polizei, wenn sie die hohen administrativen Hürden zur legalen Ausübung von Sexarbeit nicht erfüllen können. Sie sind repressiven und unverhältnismässigen Kontrollen ausgesetzt. Vor allem machen sie immer wieder die Erfahrung, dass sie mit ihren Anliegen von Polizei und Justiz nicht ernst genommen. Dies bewirkt, dass sie auch bei Gewalt und Ausbeutung, etwa durch Freier oder Zuhälter, keine Unterstützung suchen und nicht den dringend benötigten polizeilichen Schutz erhalten.
III. Justiz schützt Täter – Opfer bleiben schutzlos
Die Fälle zeigen, wie gefährlich rassistische Polizeigewalt sein kann. Sie zeigen aber auch, wie schutzlos die davon betroffenen Menschen sind. Zu einem Schuldspruch wegen rassistischer Polizeigewalt kam es in der Schweiz bisher in keinem einzigen Fall. Die rechtsstaatlichen Anforderungen eines fairen Verfahrens laufen oftmals ins Leere, wenn die Polizei auf der Anklagebank sitzt. Dies geschieht in der Regel auf subtile und versteckte Weise, die schwierig zu durschauen ist, anders als im Fall von Wilson A., wo die krassen Verstösse der Untersuchung offensichtlich sind. Polizist*innen müssen keine Sanktionen befürchten, da es nur in ganz seltenen Ausnahmefällen zu einer Verurteilung wegen Amtsmissbrauch oder Körperverletzung kommt. Die Regel ist, dass die Justiz nicht die Gewaltopfer geschützt, sondern den Tätern geglaubt wird. Hinzu kommen hohe prozessuale, ökonomische und psychologischen Hürde, wenn die Opfer Rechtsschutz suchen.
Bei Anzeigen gegen Polizistinnen und Polizisten wegen Rassismus und Polizeigewalt muss von einer eigentlichen Dysfunktion des Strafverfahrens gesprochen werden. Konkret sind die folgenden Gründe dafür ausschlaggebend:
1) Grosse Schwierigkeiten, eine*n Anwält*in zu finden
Für Opfer von Polizeigewalt ist es sehr schwierig, einen Anwalt oder eine Anwältin zu finden. Fast alle Anwält*innen raten davon ab, Verfahren gegen die Polizei zu führen oder lehnen Mandate grundsätzlich ab. Dies hängt zum einen damit zusammen, dass Rechtsverfahren gegen die Polizei in praktisch allen Fällen verloren gehen. Die Betroffenen verfügen in der Regel nicht über die nötigen Beziehungen, die es ihnen ermöglichen, die wenigen Anwälte und Anwältinnen zu finden, die Fälle übernehmen. Aber auch die Anwält*innen, die bereit sind, die Opfer von Polizeigewalt zu vertreten, müssen vielfach neue Mandate ablehnen, weil ihnen die zeitlichen Ressourcen fehlen.
Hinzu kommt, dass Fehler in der Verfahrensleitung der Staatsanwaltschaft durch hohe Akribie von den Opferanwältinnen und -anwälten ausgebügelt werden müssen. Gelingt es den Anwält*innen nicht, die Mängel der für die Wahrheitsfindung zuständigen Staatsanwaltschaft auszugleichen, sind die Opfer rassistischer Gewalt erneut die Leidtragenden. Auch muss jede*r Anwält*in bei der Übernahme eines Mandats gegen die Polizei besondere Sorgfalt walten lassen, weil die mit dem Verfahren über Jahre einhergehenden Erniedrigungen ein bereits angeschlagenes Gewaltopfer noch weiter verstören und verletzen können.
2) Praktisch aussichtslose, lange und nervenaufreibende Rechtsverfahren
Strafverfahren dauern sehr lange und belasten das Opfer immens. Im Fall von Wilson A. ging es über 8 Jahre bis zur erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung, weil die Staatsanwältin mehrfach versuchte, das Verfahren einzustellen und dagegen zwei Mal vor Bundesgericht Beschwerde geführt werden musste. Die Belastungen des Strafverfahrens führen zu gesundheitlichen Problem beim Opfer, beeinträchtigen massiv den Alltag, und sie wirken sich auch auf das familiäre Umfeld negativ aus.
Die nervenaufreibende Behandlung, die damit einhergehende Erniedrigung und erneute Viktimisierung hinterlassen bei den Betroffenen Gefühle der Ohnmacht und des Zorns. Zudem exponieren sich die Opfer aufgrund des medialen Interesses und sie und ihre Angehörigen müssen rassistische Äusserungen durch Unbekannte, in öffentlichen Blogs, auf der Strasse in Kauf nehmen.
3) Gegenanzeigen als Drohkulisse der Polizei
Wer im Rahmen einer Polizeikontrolle Widerspruch leistet oder gegen die Polizei eine Anzeige einreicht, wird mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit selbst angezeigt. Die Polizei reicht gegen die Gewaltopfer systematisch Anzeigen wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte, Hinderung einer Amtshandlung oder Nichtbefolgens polizeilicher Anordnung ein. Damit wird unter anderem das Ziel verfolgt, das Opfer einzuschüchtern, um es von einer Anzeige gegen die Polizist*innen abzuhalten oder es zu zermürben. Im Fall von Wilson A. erstatteten die beschuldigten Polizisten und Polizistin auf Anraten des Rechtsdienstes eine Anzeige wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte.
4) Praktisch aussichtslose Beweisführung
Ein Opfer von rassistischer Polizeigewalt hat praktisch keine Chance zu seinem Recht zu kommen. Die Staatsanwaltschaft und Gerichte glauben den Polizist*innen mehr als den Opfern, auch wenn die Aussagen der Polizei oft nicht schlüssig oder widersprüchlich sind. Der Polizei kommt in der Realität die alleinige Definitionsmacht bei der Erstellung des Sachverhalts zu, welcher die Grundlage für das Verfahren bildet. So ist gängige Praxis, dass angeklagte Polizist*innen vom polizeiinternen Rechtsdienst unterstützt werden, die Aussagen aufeinander abzustimmen und in kritischen Fällen zu überarbeiten. Anwälte berichten gar, dass bei der ersten Einvernahme die Übersetzung häufig von den Beamten selbst gemacht und das Protokoll in Absprache mit den Beteiligten erstellt wird.
Hinzu kommt, dass von der Polizei bzw. den Rechtsdiensten und Verteidigerinnen und Verteidiger Beweismittel vorgelegt werden, die von der Staatsanwaltschaft als plausibel anerkannt werden, obwohl sie das Gegenteil belegen, etwa dass Anlass und Verlauf der Polizeikontrolle rassistisch motiviert waren. Im Fall von Wilson A. wird von der Polizei vorgebracht, es habe eine Verwechslung mit einem gesuchten Straftäter vorgelegen und es wurde ein Foto als Beweismittel eingebracht, das den Täter zeigt – ein Bild eines Mannes, der mit Wilson A. einzig die Hautfarbe, das Geschlecht und den kurzen Haarschnitt teilt. Anstatt dass die zuständige Staatsanwältin den Beweis zulasten der Polizei als Indiz für eine rassistische Kontrolle vorbringt, übernimmt sie das Argument des Rechtsdienstes als Beleg dafür, dass der Anlass der Kontrolle rechtmässig war.
Ist das Verfahren erst mal mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vor Gericht gelangt, kommt es vor, dass die Richter und Richterinnen selbst Gründe hinzufügen, die die beschuldigten Polizistinnen und Polizisten entlasten sollen. In den Fällen Marc O.  und Mohamed Wa Baile beispielsweise handelten die Richter als verlängerten Arm der Polizei. Sie führten an, dass die Polizei keinen Tatverdacht für eine Personenkontrolle benötige und dass ausländisches Aussehen neben Tageszeit und Ort ein Faktor für den Verdacht auf illegalen Aufenthalt sei, obwohl dies von den involvierten Polizisten selbst nicht vorgetragen wurde.
5) Unzulängliche Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft
Ein Problem, welches die Beweisführung ebenfalls massiv beeinträchtigt, sind die unzulänglichen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft in den Voruntersuchungen. Strafanzeigen gegen Angehörige der Polizei werden von Personen und Stellen behandelt, die in ihrem Alltag auf eine Zusammenarbeit mit den Beschuldigten oder deren Vorgesetzten angewiesen sind. Dies hat zur Folge, dass in der Tendenz einseitig zugunsten der Polizist*innen ermittelt wird oder gar systematisch auf Freispruch hin untersucht wird – anstatt ausgewogen Fakten zusammenzutragen und die hierzu nötigen Abklärungen zu treffen. Auch ist es eine Tatsache, dass Straftatbestände nach der Voruntersuchung durch die Staatsanwaltschaft fallen gelassen werden, obwohl der Grundsatz gilt, dass im Zweifel eine Anklage erfolgen muss.
Im Falle von Wilson A. hat die zuständige Staatsanwältin gar gezielt darauf hingearbeitet, das Verfahren einzustellen. Aus den brutalen, lebensbedrohlichen Würgegriffen, mit denen Wilson A. zu Boden gerungen worden war, und einer Serie präzise applizierter Stockschläge und Kniestösse auf die Brust und in den ungeschützten Unterleib wurde bis zum Abschluss des Vorverfahrens eine einfache Körperverletzung. Dabei begründete die Staatsanwältin die Einstellung sinngemäss damit, dass die beschuldigten Polizeibeamten ohnehin freigesprochen würden. Auch nachdem die Staatsanwältin vom Gericht dazu aufgefordert worden war, den Straftatbestand der Gefährdung des Lebens zur Anklage zu bringen, verzichtete sie darauf, die für das Delikt vorgesehene Strafe zu fordern.
6) Beschneidung der Verteidigungsrechte
Ein weiteres Element, das ein für Opfer rassistischer Polizeigewalt faires Verfahren in der Realität verunmöglicht, ist die Bescheidung von Verteidigungsrechten durch das Gericht. Im Fall Wilson A. hat das Gericht dem Opfer den Antrag ein gerichtsmedizinisches Gutachten einzuholen, das Licht in die Tat bringen könnte, wiederholt und ohne substanzielle Begründung abgelehnt. Sodann wurden die Redezeiten der Opferanwälte auf der einen Seite und der Verteidigerinnen und Verteidiger der beschuldigten Polizistinnen und Polizisten ungleich verteilt. Für das Plädoyer vor Gericht am 10. April 2018 werden dem Opferanwalt gerade mal zwei Stunden zugestanden. Demgegenüber können sich die Verteidiger bzw. die Verteidigerin der Polizisten und der Polizistin gegenseitig absprechen, um ihre insgesamt sechs Stunden – d.h. 3 mal 2 Stunden – gezielt nutzen.
7) Anschein eines fairen Rechtsstaates ohne Sensibilität für Rassismus
Unter dem Strich sind Strafverfahren gegen Polizistinnen und Polizisten so beschaffen, die Beschuldigten freizusprechen. Die Richter*innen laufen Gefahr, dass sie anstatt Verfassung und Gesetz zu hüten, den institutionellen Rassismus der Polizei decken – dies um den Anschein aufrechtzuerhalten, dass der Rechtsstaat alle Menschen vor dem Gesetz gleichbehandelt. Daher erstaunt es auch nicht, dass das Wort «Rassismus» von den Gerichten gemieden und eine Auseinandersetzung mit der mutmasslich rassistischen Motivlage schlicht ignoriert wird.
IV. Unabhängig Gremien zur Untersuchung von Polizeigewalt und Rassismus
Der Fall Wilson A. zeigt: Das Polizei- und Justizsystem ist institutionell rassistisch.Typisch für institutionellen Rassismus sind Regeln, Routinen, Führungsstille und Kommunikationsformen, die rassistische Diskriminierung und Gewalt bei der Polizeiarbeit begünstigen, unterstützen und schützen. Hinzu kommt die Vorstellung, Rassismus sei ein Problem einzelner weniger unerfahrener Polizist*innen, anstatt zu erkennen, dass die Polizei als Institution aufgrund des strukturellen Rassismus in der Gesellschaft laufend rassistische Diskriminierungen hervorbringt. Institutioneller Rassismus liegt vor, wenn die Polizei nicht in der Lage ist, mittels wirksamer und angemessener Massnahmen dafür zu sorgen, dass die Polizisten und Polizistinnen zugunsten aller ethnischen Minderheiten und als «Fremde» etikettierten Gruppen eine angemessene und professionelle, aber insbesondere gewaltfreie Dienstleistung erbringen können. Ausserdem wird von institutionellen Rassismus gesprochen, wenn Opfer rassistischer Polizeigewalt in der Realität keine Aussicht auf ein faires Verfahren haben, sondern in der Tendenz auf Freispruch untersucht wird.
Aufgrund dieser systemischen Missstände im Rechtsstaat fordert die Allianz gegen Racial Profiling von den Parlamentarierinnen und Parlamentariern von Bund, Kantonen und Städten:

  • dafür zu sorgen, dass künftig von Regierung, Polizei und Staatsanwaltschaft gänzlich unabhängige Gremien dafür zuständig sind, bei Strafanzeigen gegen die Polizei zu ermitteln. Die Gremien, die als Sonderstaatsanwaltschaft, Kommission oder anderweitig konstituiert werden können, sind mit vollumfänglichen Untersuchungskompetenzen auszustatten und haben das Recht, vor einem Strafgericht eine Anklage zu erheben und diese zu vertreten.
  • Darüber hinaus fordern wird, dass eine unabhängige Fachkommission geschaffen wird, die die Kompetenz hat und über die nötigen Ressourcen verfügt, Untersuchungen wegen institutionellem Rassismus zu führen und zuhanden von Regierungen und Parlamenten Empfehlungen abzugeben.

 


 
 


Informations- und Dokumentationsstelle für Betroffene rassistischer  Polizeigewalt (Frankfurt)                                                                                           www.copwatchffm.org
Netzwerk von Schwarzen Frauen in der Deutsch-schweiz – https://bla.sh/events/
Initiative Schwarze Menschen in Deutschland e.V.  – www.isdonline.de
 
Weitere Unterzeichner*innen
ALTERNATIVE LISTE ZÜRICH, AEBLI Melanie, ARAMKUN Suttipong, BARROS Izabel, BISSEGGER Lisa, BULLAKAJ Arber, COOPERAXION, DENGER Lukas, EL-MAAWI Rahel, FALK Francesca, FOITZIK Andreas, GÜLTEKIN Uğur, FÄSSLER Matthias, HOLENSTEIN Andrea, KLEMANN Ann, KOCH Mira, MEDII Nexhla, MEDICI Marco, MOTZ Stephanie, NAEFF Marianne, NAGUIB Tarek, PÄRLI Jonathan, PINTO DE MAGALHãAES Halua, PLÜMECKE Tino, SCHÄR Bernhard, SCHILLIGER Sarah, SCHUTZBACH Franziska, STERCHI Christian, TLACH Schoschanah, VASSILIS Tsianos, VÖGELE Sophie, WA BAILE Mohamed, YOUNG Chris.
 
[1] Siehe https://collectifjeandutoit.wordpress.com/2018/03/09/manif-pour-mike-contre-le-racisme-et-les-violences-policieres-samedi-10-mars-2018/ (Zugriff: 9. April 2018).