Neues Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz im Zusammenhang mit Racial Profiling

PRESSEMITTEILUNG:
Neues Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz im Zusammenhang mit
Polizeikontrollen anhand der Hautfarbe
Göttingen, den 20.09.2013
Im Oktober 2012 hatte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eine
vielfach kritisierte Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Koblenz
vom 28.02.2012 aufgehoben (Az.: 5 K 1026111.KO) und damit die
rechtswidrige Methode des sog. „racial profiling“ bundesweit bekannt
gemacht. Damals war es um eine bundespolizeiliche Kontrolle von Menschen
einzig anhand der Hautfarbe gegangen. Nun hat sich das VG Koblenz mit
einer neuen Entscheidung zum „racial profiling“ geäußert. In einem
Urteil vom 21.08.2013 ( Az.: 5 K 832/12.KO) hat das Gericht die Klage
einer Frau abgewiesen, die damit erreichen wollte, dass ein gegen sie
ausgesprochener Platzverweis als rechtswidrig festgestellt werden
sollte. Gegen das Urteil wurde am 19.09.2013 Berufung zum
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt.
Die 28-jährige hatte zusammen mit einer Begleiterin am 05.05.2012 im
Kasseler Hauptbahnhof zwei Bundespolizisten beobachtet, wie sie
zielgerichtet Personen offensichtlich einzig wegen ihrer Hautfarbe nach
den Personalien befragten. Da beide Frauen diese Vorgehensweise als
rassistisch empfanden, beobachteten sie die Kontrolle aus nächster Nähe.
Die Bundespolizisten reagierten mit einem Platzverweis und führten die
Klägerin im sog. Polizeigriff hinaus.
In einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Koblenz
widersprachen sich die Aussagen der Beamten sowie die der beiden Frauen
und des Betroffenen der Kontrolle, der von beiden Parteien als Zeuge
benannt worden war. Das Gericht wertete sämtliche Aussagen der
Bundespolizisten als besonders glaubhaft, während es die wesentlichen
Aussagen der Klägerin und des weiteren Zeugen als unglaubwürdig darstellte.
„Ich habe selten eine derart einseitige Beweiswürdigung lesen müssen“
kommentiert Rechtsanwalt Sven Adam, der die Klägerin juristisch
vertritt, die Ausführungen des VG Koblenz. Trotz verfahrenswichtiger
Aussagen der vernommenen Personen hat das Gericht in der Verhandlung
zudem etliche Anträge auf Protokollergänzung zurückgewiesen.
„Offensichtlich war es das Ziel, die Hautfarbe als einzigen Grund der
Kontrolle von Menschen nicht thematisieren zu müssen und auch deshalb
die Klägerin und den Zeugen als unglaubhaft darzustellen“ so Adam weiter.
Bereits vor der mündlichen Verhandlung hatte das Gericht seine Haltung
in einem  Prozesskostenhilfebeschluss vom 08.01.2013 deutlich gemacht.
Denn darin hat es die Praxis des „racial profiling“ ungeachtet der
Rechtsprechung  des EGMR und des OVG Rheinland-Pfalz erneut zu
legitimieren versucht und wollte damit offenbar auch eine Beweisaufnahme
verhindern. Diese hielt das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz aber
für erforderlich und hob den Beschluss des VG Koblenz mit Beschluss vom
08.03.2013 abermals auf.
Nun wird das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz auf die Berufung in
einer weiteren Beweisaufnahme die Aussagen der Polizeibeamten und Zeugen
neu würdigen müssen. „Wir hoffen, dass unsere Frage beantwortet wird, ob
wir eine offensichtlich rechtswidrige Personalienfeststellung in
unmittelbarer Nähe beobachten durften. Außerdem will ich ungern
weiterhin als angebliche Lügnerin dastehen, wie das Verwaltungsgericht
offenbar meint.“ so die Klägerin abschließend.
Das Urteil des VG Koblenz vom 21.08.2013 und das Protokoll der
Hauptverhandlung befinden sich ebenso in der Anlage zu dieser Mitteilung
wie die Beschlüsse des VG Koblenz vom 08.01.2013 und des OVG
Rheinland-Pfalz vom 08.03.2013.
In den kommenden Tagen wird zudem unter
http://www.anwaltskanzlei-adam.de
der gesamte Verfahrensverlauf abgebildet.
Für Rückfragen steht Rechtsanwalt Sven Adam zur Verfügung.

Anwaltskanzlei Sven Adam
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Informationen zum download Urteil VG-Ko1
Pressemitteilung zum Download Pressemitteilung vom 20.09.2013